Satzung

§ 1.) Name und Zweck
(1) Der Turn- und Sportverein 1903 e.V. Beuerbach, mit Sitz in 65510 Hünstetten- Beuerbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 2.) Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3.) Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag oder durch einen Beitrittsantrag unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel (Online-Formular auf der Vereins-Internetseite) erworben. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Vorstand kann Mitglieder für besondere Verdienste um das Vereinswohl zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt, welcher schriftlich beim Vorstand zu erklären ist. Der freiwillige Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich.

b. durch satzungsmäßige Auflösung des Vereins.

c. durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist zulässig
– wegen grober Schädigung des Ansehens des Sports oder des Vereins.
– wegen wiederholter absichtlicher Verstöße gegen die Satzung.
– wegen wiederholter Nichtbeachtung von Beschlüssen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied beantragt werden.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen.
Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.
Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

§ 4.) Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit in der Finanzordnung.

(2) Die Beiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.

(3) Befreiung von der Beitragszahlung kann der Vorstand beschließen.

 

§ 5.) Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Wahlen und Abstimmungen nach Vollendung des 16. Lebensjahres durch Ausübung seines Stimmrechts mitzuwirken. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.

(2) In den Vorstand sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, durch sein Gesamtverhalten für die Belange des Sports und des Vereins einzutreten.

 

§ 6.) Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a. durch Vorstandsbeschluss
b. wenn 25% der Mitglieder die Einberufung verlangen.
c. wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Änderungen der Satzung,
d. Beschlussfassung über Anträge,
e. Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
f. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
g. Auflösung des Vereins.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene (öffentliche Bekanntgabe oder Aufforderungszettel an die Mitglieder 14 Tage vorher) Versammlung ist jederzeit beschlussfähig. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand zu benennendem Mitglied geleitet.
Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

(7) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Steht ein Vorstandsmitglied zur Wahl, so ist es berufen, wenn es die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stehen mehrere Mitglieder zu Wahl, so ist jenes gewählt, welches die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(8) Satzungsänderungen können von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden ohne die Gemeinnützigkeit des Vereins zu gefährden. Die Änderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.

 

(9) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung,
b. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c. Zahl der erschienenen Mitglieder,
d. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
e. die Tagesordnung,
f. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,
g. die Art der Abstimmung,
h. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
i. Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§ 7.) Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
Der/die Vorsitzende, Vorstand Finanzen, Vorstand Organisation, Vorstand Leistungssport und Vorstand Breitensport.
Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) In Abweichung zur Regelung in Absatz 2 sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro nur gemeinschaftlich zu zweit vertretungsberechtigt.

Darlehensverpflichtungen für den Verein können nur begründet werden, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstandes vorliegt.

(4) Zum erweiterten Vorstand gehören:
Vereinsmanager, Beauftragte(r) für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendwart, vier Abteilungsleiter für Fußball, Tanzen, Turnen und Breitensport sowie bis zu zwei Beisitzer.

(5) Die Wahl zu den Ämtern gem. Absatz 2) und 4) erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Kalenderjahre. Sie bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand einen Ersatzmann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestimmen bis zur nächsten ordentlichen Wahl.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sollte bei Abstimmungen Stimmengleichheit bestehen, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 8.) Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein ist unauflösbar, wenn zehn Mitglieder den Fortbestand desselben wünschen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Freiwillige Feuerwehr Beuerbach, den Gesangverein Beuerbach, den Kulturverein Beuerbach und den Heimat- und Verkehrsverein Beuerbach, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Beuerbach zu verwenden haben.

 

§ 9.) Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a. Finanzordnung
b. Geschäftsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 10.) Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form.
Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden hierbei beachtet.

Soweit die Voraussetzungen gegeben sind, bestehen die nach den vorstehenden Gesetzen begründeten Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung dieser Daten.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 11.) Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 23.10.2020 in Hünstetten-Beuerbach beschlossen.